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In Frieden soll der Verstorbene ruhen. Für die Hinterbliebenen gilt es aber, viele Dinge zu organisieren – etwa das Wohnrecht in der Genossenschaftswohnung. Foto: Carlotta Huber
Stirbt der Nutzer einer Genossenschaftswohnung und lebte der Mieter nicht allein, sondern zusammen mit dem Ehegatten, Lebenspartner, Kindern oder sonstigen Personen treten diese unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen in den Nutzungsvertrag ein. Dieser Vertrag ist rechtlich ein Mietvertrag (BGH, Urteil 19.3.2009 – IX ...