Bundesgerichtshof

Sind Birkenstock-Sandalen Kunst? BGH prüft Urheberschutz

Lange galt die Birkenstock-Sandale mehr als funktionaler Gesundheitsschuh, weniger als ästhetisch ansprechend. Heute hat sie durchaus Kultstatus. Aber ist sie sogar ein Kunstwerk?  

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Am Bundesgerichtshof geht es um Urheberrechtsschutz für vier Klassiker des Sandalenherstellers Birkenstock. (Handout) Foto: Birkenstock Group/dpa

Quelle: Deutsche Presse-Agentur (dpa).
Die BZ-Redaktion hat diese Meldung nicht redaktionell bearbeitet.

Karlsruhe (dpa) - Handelt es sich bei Birkenstock-Sandalen um urheberrechtlich geschützte Werke der angewandten Kunst? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt. Konkret ging es am obersten deutschen Zivilgericht um drei Klagen des Schuhherstellers gegen Konkurrenten, die ähnliche Sandalenmodelle verkauft hatten wie die eigenen. Wann der Senat sein Urteil fällt, blieb zunächst offen. (Az. I ZR 16/24, I ZR 17/24, I ZR 18/24)

Birkenstock sah in den mutmaßlichen Nachahmungen eine Verletzung des Urheberrechts. Denn das Modeunternehmen mit Hauptsitz in Linz am Rhein in Rheinland-Pfalz hält seine Sandalen für geschützte Werke der angewandten Kunst. Am Oberlandesgericht Köln hatte es mit seinen Klagen zuletzt keinen Erfolg. Die Schuhe erfüllten nicht die Anforderungen an ein Werk, so das Gericht. Eine künstlerische Leistung sei nicht feststellbar. 

Nach erster Einschätzung des BGH habe das OLG bei seiner Bewertung die richtigen Maßstäbe angesetzt, erklärte der Vorsitzende Richter, Thomas Koch, in der mündlichen Verhandlung. Es habe für die Definition eines Werkes der angewandten Kunst zutreffend eine bestimmte Gestaltungshöhe gefordert. Die Darlegungslast für einen Urheberrechtsschutz liege beim klagenden Hersteller.

Der Anwalt aufseiten Birkenstocks widersprach. Das OLG habe einen Kunstbegriff zugrunde gelegt, der deutlich über die Definition in der bisherigen Rechtsprechung von BGH und EuGH hinausgehe. Es habe darauf abgestellt, dass Kunst zweckfrei sein müsse und keine ökonomischen Ziele verfolgen dürfe. Es könne aber nicht sein, dass ein Gegenstand nur deswegen keine Kunst sei, weil er sich gut verkaufen soll.

Das Urheberrecht gibt dem Schöpfer die exklusiven Nutzungsrechte an seinem Werk. Der Schutz bleibt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen. Anders als beim Designrecht braucht es keinen formalen Eintrag in ein Register.

© dpa‍-infocom, dpa:250109‍-930‍-338939/1

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