Rund um Gräber ist jetzt einiges neu geregelt
Der Gemeinderat Todtnau hat die Neufassung der Friedhofsatzung beschlossen. Manches ändert sich damit.
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Nicht zulässig sind Grabmale und Grabausstattung aus Gips, mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, mit Farbanstrich auf dem Stein, mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form und mit Lichtbildern, die größer als 0,15 mal 0,2 Zentimeter sind. Die Satzung schreibt auch vor, dass Urnengräber an drei Seiten durch grünen Kriechbewuchs eingefasst werden. Für Anlegung und Kosten dieser Einfassung ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte zuständig. Der zwischen Urnenreihen notwendige Weg wird durch die Stadt Todtnau hergestellt. Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. Ferner gilt nun, dass Grabplatten für Erdbestattungen ein Drittel der Grabfläche nicht überschreiten dürfen, da der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoff auf mindestens zwei Drittel der Fläche möglich sein muss. Außerdem ist das Belegen der Grabstätte für Erdbestattungen mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien nur im Umfang bis einem Drittel der Grabfläche ohne Genehmigung zulässig. Bei einer Bestattung im anonymen Gräberfeld dürfen Blumen und Kränze nur am Gedenkstein niedergelegt werden. Die neue Friedhofsatzung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
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