Urteil des Bundesgerichtshofs

Pseudonym bei Facebook mithin möglich

Die Pflicht, seinen echten Namen anzugeben, soll Hass und Mobbing in Netzwerken stoppen. Doch ist die Regelung rechtens? Darüber haben nun Deutschlands oberste Zivilrichter geurteilt.  

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Mit Pseudonym auf Facebook  | Foto: Mohssen Assanimoghaddam (dpa)
Mit Pseudonym auf Facebook Foto: Mohssen Assanimoghaddam (dpa)
Facebook-Mitglieder dürfen bei langer Mitgliedschaft ihre Identität vor anderen Nutzern verschleiern. Zumindest Nutzerinnen und Nutzer, die vor Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) 2018 Mitglied wurden, haben nach den damaligen gesetzlichen Vorschriften Anspruch darauf, Facebook mit einem Pseudonym zu verwenden, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Die von Facebook verlangte Klarnamenpflicht verstößt laut BGH gegen den damaligen gesetzlichen Grundgedanken, Telemedien anonym oder mit Pseudonym verwenden zu können. Für Nutzerinnen und Nutzer, die sich erst nach Inkrafttreten der DSGVO bei Facebook registriert haben, ist es dagegen offen, ob Facebook von diesen eine Klarnamenpflicht verlangen darf.

Facebook sieht in seinen Nutzungsbedingungen vor, dass Mitglieder ihren Klarnamen verwenden müssen. Zwei Nutzer aus Bayern klagten dagegen und wollten unter Pseudonym auf Facebook auftreten. Einer der Kläger rügte, dass er bei Nennung seines Namens Repressalien aus der "linken Szene" befürchtet, etwa in Form von Cyber-Mobbing, Bedrohungen oder Hass-Beiträgen. Die zweite Klägerin fürchtete ebenfalls Hassrede. Sie verwies auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
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