Nicht bezahlte Hundesteuer bringt einen Aargauer fast ins Gefängnis
Weil er die Hundesteuer nicht bezahlt hat, soll ein Mann aus dem Kanton Aargau für einen Tag ins Gefängnis. Dabei hat er die Buße bereits beglichen. Da er das dem Gericht aber nicht mitgeteilt hat, wird es am Ende teuer für ihn.
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Anfang März dieses Jahres hatte der Badener Stadtrat in seiner Rolle als Exekutive den Besitzer wegen Nichtbezahlung der Hundesteuer laut dem Polizeireglement und dem kantonalen Hundegesetz mit einer Buße von 100 Franken bestraft. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von 90 Franken auferlegt. Der Hundebesitzer erhob dagegen keine Einsprache.
Im Juli beantragte die Stadt Baden bei der Staatsanwaltschaft Baden "die Umwandlung der ausgefällten Buße in eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Uneinbringlichkeit angesichts von Verlustscheinen", wie aus den Erwägungen des Obergerichts hervorgeht. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten dem Gerichtspräsidium Baden und stellte den Antrag, eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag auszufällen. Das Bezirksgericht Baden gab dem säumigen Hundesteuerzahler die Möglichkeit, innerhalb von zehn Tagen Stellung zu nehmen – sonst werde aufgrund der Akten entschieden. Diese Verfügung wurde am 9. August zugestellt.
Einen Monat später verhängte der Präsident des Bezirksgerichts Baden die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag. Die Gerichtsgebühr mitsamt den übrigen Auslagen wurde auf 345 Franken festgelegt. Der Hundebesitzer reagierte Anfang Oktober auf den drohenden Tag im Gefängnis und ging beim Obergericht gegen das Urteil in Berufung. Er habe den ausstehenden Betrag des Strafbefehls von 190 Franken am 27. August per Banküberweisung an die Stadtpolizei Baden bezahlt, schrieb er. Die Staatsanwaltschaft beantragte nun, der Berufung stattzugeben – allerdings mit Kosten- und Entschädigungsfolgen für den Hundehalter.
Das Obergericht ist zum gleichen Schluss gekommen: Es wird von der Umwandlung der Buße in eine Freiheitsstrafe abgesehen. Doch die Kosten des Berufungsverfahrens von 546 Franken sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von 345 Franken müsse der Hundebesitzer bezahlen, befanden die Oberrichter. Der Mann habe dem Bezirksgericht nämlich nicht mitgeteilt, dass er die Buße doch noch bezahlt habe.
Hätte er dies getan, hätte laut Obergericht bereits von der Umwandlung der Buße in eine Freiheitsstrafe abgesehen werden können und das Berufungsverfahren wäre nicht notwendig gewesen. Mit Blick auf dieses Versäumnis rechtfertige es sich, ihm die obergerichtlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen und ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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