Finanzen

Immobilienübertragung: So planen Sie steuerlich klug

Durch frühzeitige und geschickte Planung lassen sich Immobilien unter Umständen ohne Steuerbelastung übertragen. Diese Möglichkeiten sollten sowohl Schenkende als auch Beschenkte kennen.  

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Wie kann ich das Haus an meine Kinder ...nd Steuern sparen? Hier gibt es Tipps.  | Foto: Hauke-Christian Dittrich (dpa)
Wie kann ich das Haus an meine Kinder übertragen und Steuern sparen? Hier gibt es Tipps. Foto: Hauke-Christian Dittrich (dpa)

Wer damit rechnet, irgendwann eine Immobilie aus der Verwandtschaft zu übernehmen, tut gut daran, diesen Vorgang frühzeitig zu planen - im Idealfall sogar mit Unterstützung, etwa durch einen Steuerberater. So lassen sich unter Umständen Steuern sparen.

Mütter und Väter dürfen ihren Kindern jeweils Vermögenswerte von bis zu 400.000 Euro vererben, ohne dass darauf Erbschaftsteuer anfällt. Wenn sie es clever angehen, können Eltern und Kinder diese Freibeträge mehrfach nutzen. Denn alle zehn Jahre können die Freibeträge erneut ausgeschöpft werden.

Bei der Übertragung einer wertvollen Immobilie kann man davon profitieren, indem man die Immobilie zum Beispiel scheibchenweise verschenkt. Darauf weist der Eigentümerverband Wohnen im Eigentum hin.

Nießbrauchsrecht als möglicher Steuersenker

Eine andere Möglichkeit: Eigentümerinnen und Eigentümer übertragen die Immobilie schon zu Lebzeiten unter Vereinbarung eines sogenannten Nießbrauchsrechts. Damit wird zwar tatsächlich jemand anderes Eigentümer, die früheren Besitzer haben aber weiterhin das Recht, die Immobilie zu bewohnen. Die Einräumung eines Nießbrauchsrechts führt laut Rechtsanwalt Claudius Söffing zu einer niedrigeren Bewertung der Schenkung durch das Finanzamt, wodurch unter Umständen Steuern gespart werden können.

Gut zu wissen: Planen Kinder, nach dem Tod ihrer Eltern selbst ins Elternhaus einzuziehen, kann ihnen die Erbschaftsteuer auch ganz unabhängig vom Immobilienwert erspart bleiben. Dafür müssen sie dem Fachportal Haufe zufolge spätestens sechs Monate nach dem Erbfall eingezogen sein und mindestens zehn Jahre in dem Haus wohnen bleiben. Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass die Immobilie maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche hat.

Schlagworte: Claudius Söffing
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