Vertragsfallen im Netz
Gut zu wissen – Internetgauner abwehren
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wer aber Unwissenheit nutzt, um unseriöse Geschäfte zu machen, zieht in der Regel den Kürzeren. Besonders im Internet herrscht ein wahrer Wildwuchs.
Fr, 21. Jan 2011, 0:00 Uhr
Geld & Finanzen
Thema: Alltagstipps
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Bernd Krieger ist Leiter des EVZ Deutschland: "Viele Verbraucher sind über ihre Rechte nicht aufgeklärt. Wir informieren, beraten und unterstützen." Dabei handelt es sich um außergerichtliche Einigungen. Denn das EVZ ist nicht befugt, die Rechte des einzelnen Verbrauchers durch Klagen oder Drohungen durchzusetzen. Vielmehr kommunizieren die Mitarbeiter hier mit den Unternehmen und weisen auf Fehler und Unrechtes hin. "Oft gibt es eine Hemmschwelle, wenn man als Einzelperson dasteht. Dann sind wir da!"
Wie aber bekommt man Firmen dazu, ohne gesetzlichen Druck ihre Strategie zu ändern? "Nach einer gut verständlichen Erläuterung der grenzüberschreitenden Rechtslage und deren Besonderheit zeigen sich viele Unternehmer einsichtig, was in den meisten Fällen zu einer schnellen und für beide Seiten zufriedenstellenden Konfliktlösung führt."
Konkret heißt das: Im Falle der defekten Kamera kontaktiert das Europäische Verbraucherzentrum die spanischen Partner in Madrid und bittet diese, Kontakt mit dem Händler auf Mallorca aufzunehmen. Die Korrespondenz zwischen den Zentren erfolgt auf Englisch, die beiden Parteien, der Händler und der Verbraucher in Deutschland, werden jeweils in ihrer Landessprache über den Stand der Dinge informiert.
Die Methode ist erfolgreich. Durch Intervention des Verbraucherzentrums werden zwei Drittel aller beklagten Fälle gelöst. Die Chancen, eine funktionierende Kamera, oder zumindest eine Einlösung von Garantie- oder Rückgaberechten zu erlangen, steigen mit einem Anruf oder einem Besuch in Kehl.
Es ist wie immer im Leben: Je mehr Menschen das Internet nutzen, desto mehr Gauner machen sich in diesem Medium breit. Und nutzen die Unerfahrenheit und Unwissenheit im Umgang mit dem Internet aus. Die Fallbeschreibung ist typisch: Der Internetnutzer lädt ein vorgeblich kostenfreies Programm herunter oder beteiligt sich an einem kostenfreien Gewinnspiel. Tage später flattert die Rechnung ins Haus. Dummerweise ist der Nutzer einem unseriösen Anbieter ins Netz gegangen, der eine entgeltliche Leistung verschleiert angeboten hat. Diese Entgeltpflicht ist meistens in schlecht lesbaren Geschäftsbedingungen versteckt oder konnte vom Nutzer kaum entdeckt werden, da er wegen der Bildschirmdarstellung nur nach weiterem Scrollen sichtbar wurde. Solche Gauner leben gut mit ihren dubiosen Geschäften: Denn in der Regel zahlen die Geschädigten die Rechnung und haken das Ganze unter teuren Lernerfahrungen ab. Doch ganz so schnell sollte man sich nicht geschlagen geben.
Wer sich sicher ist, dass er einem Internetgauner ins Netz gegangen ist, kann Rechnungen, E-Mail, Briefe und darin enthaltene Drohungen ignorieren. Ratsam ist es allerdings, unberechtigte Forderungen schriftlich abzuwehren. Auch Mahnungen und Schreiben von Inkassobüros oder Rechtsanwälten sind unwirksam.
Erst wenn ein Mahnbescheid vom Gericht zugestellt wird, muss der Geldforderung auf dem beiliegenden Widerspruchsformular widersprochen werden. Aussitzen gilt hier nicht mehr, sonst steht bald der Gerichtsvollzieher vor der Tür.
Hilfe bieten in solchen Fällen die örtlichen Verbraucherzentralen oder die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. In Zweifelsfällen ist es zudem ratsam, sich von einem Rechtsanwalt betreuen zu lassen.
Bei vielen Internetgaunereien kommt gar kein Vertragsabschluss zustande, da für einen solchen beide Parteien eine übereinstimmende Willenserklärung über alle wesentlichen Punkte, so auch den Preis einer Leistung, abgeben müssen. Die Angabe des Preises im Kleingedruckten reicht da nicht aus. Daher besteht keine vertragliche Grundlage und so auch keine Zahlungspflicht.
ANFECHTUNG: Sollte ein Vertrag zustande gekommen sein, kann dieser angefochten werden. Wichtig: Der Nutzer darf sich nicht darüber im Klaren gewesen sein, dass er einen Vertrag abschließt. Hierbei handelt es sich um eine Anfechtung wegen Irrtum oder wegen Täuschung. Wird die Anfechtung rechtzeitig erklärt, ist der Vertrag als von Anfang an nichtig zu bewerten.
WIDERRUF: Wie alle Verträge können auch Geschäfte im Internet regelmäßig widerrufen werden. Notwendig ist es dazu, den Widerruf innerhalb von 14 Tagen in Textform (auf Papier, aber auch als E-Mail oder auf CD) abzugeben. Zudem muss der Widerruf der Lesbarkeitserfordernis genüge tun, er muss also vom Empfänger gelesen werden können, etwa auf seinem Bildschirm.
MINDERJÄHRIGE: Viele Internetanbieter zielen bei ihren unseriösen Geschäften auf Kinder und Jugendliche ab. Kinder unter sieben Jahren sind rechtlich geschäftsunfähig, Verträge mit ihnen sind unwirksam. Minderjährige vom siebten bis zum 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig. Schließen sie Verträge ab, müssen die Eltern diesen zustimmen. Entsprechend können Eltern Internetverträge nachträglich widerrufen.
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