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Der Mieter von Wohn- und Geschäftsräumen hat das grundsätzliche Recht, jederzeit Besuch zu empfangen, solange es dadurch nicht zu Störungen anderer Hausbewohner oder zu Beeinträchtigungen der gemieteten Räume kommt (LG Gießen, Urteil vom 1.3.2000, 1 S 433/99). Wie ...