Ein Kind, zwei Mütter
Bundesgerichtshof urteilt zu verbotener Leihmutterschaft / Genetische Mutter kann sich nicht in Geburtsurkunde eintragen lassen.
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KARLSRUHE (dpa). Eine Frau, die mit Hilfe einer ukrainischen Leihmutter ein Kind bekommen hat, kann sich auf dem deutschen Standesamt nicht als Mutter eintragen lassen. Nach deutschem Recht ist das die Ukrainerin, wie aus einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Karlsruher Bundesgerichtshofs (BGH) hervorgeht. Der Wunschmutter bleibt damit nur die Adoption (Az. XII ZB 530/17).
Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Manche versuchen deshalb, sich ihren Kinderwunsch im Ausland zu erfüllen. So auch das Paar im BGH-Fall.In der Ukraine finden die beiden eine Frau, die bereit ist, ihnen ein Kind auszutragen. Sperma und Eizelle ...