Die Haft nach der Haft bleibt zulässig

Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich gründlich mit der Sicherungsverwahrung / Kein Verstoß gegen die Menschenwürde.  

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Ein Massenphänomen ist die Sicherungsverwahrung nicht, aber neben der lebenslangen Freiheitsstrafe ist sie einer der massivsten Eingriffe des Staates in das Leben von Straftätern. Bei dieser 1933 eingeführten Maßnahme wird ein Häftling auch nach Verbüßung der Strafe nicht entlassen, sondern muss im Gefängnis bleiben. Begründet wird dies mit dem Schutz ...

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