Der Soli kann bleiben – noch

Der Solidaritätszuschlag darf erstmal weiter erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.  

Mail

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Die vom Abschlag betroffenen Steuerpflichtigen – Unternehmen, Kapitalanleger und Gutverdienende – müssen weiter den Solidaritätszuschlag entrichten. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden; es wies eine Klage von FDP-Politikern zurück (Az. 2 BvR 1505/20). Einen Freibrief für die Abgabe bedeutet das aber nicht. Das Gericht wies deutlich darauf hin, dass eine solche Ergänzungsabgabe nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden dürfe und immer wieder geprüft werden müsse. Die Abgabe werde dann verfassungswidrig, wenn der "aufgabenbezogene Mehrbedarf" – in diesem Fall die zusätzlichen Kosten der Deutschen Einheit – offensichtlich wegfällt. Heute sei das noch nicht der Fall.

Der Soli wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer. Das sei keine unzumutbare Besteuerung, betonte Richterin Christine Langenfeld. Auch liege dadurch, dass nur noch ein kleiner Teil der Steuerpflichtigen den Soli abgeben müsse, keine Ungleichbehandlung der Steuerzahler vor.

Die künftige Bundesregierung entlastet das Karlsruher Urteil. Denn über diese Abgabe fließen bisher Jahr für Jahr zweistellige Milliardenbeträge in den Etat.
Schlagworte: Christine Langenfeld
Zeitungsartikel herunterladen Fehler melden

Weitere Artikel