Der Soli kann bleiben – noch
Der Solidaritätszuschlag darf erstmal weiter erhoben werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
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Der Soli wird als Zuschlag auf die Einkommens- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer. Das sei keine unzumutbare Besteuerung, betonte Richterin Christine Langenfeld. Auch liege dadurch, dass nur noch ein kleiner Teil der Steuerpflichtigen den Soli abgeben müsse, keine Ungleichbehandlung der Steuerzahler vor.
Die künftige Bundesregierung entlastet das Karlsruher Urteil. Denn über diese Abgabe fließen bisher Jahr für Jahr zweistellige Milliardenbeträge in den Etat.