Das Feuerwehrgesetz
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In Paragraf 11 ist stattdessen Folgendes geregelt: In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehren können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige aufgenommen werden, die das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen teilnehmen. Sie müssen den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sein. Sie müssen geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst geeignet sein und sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären. Sie dürfen nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben. Sie dürfen keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer fünf (Entziehung der Fahrerlaubnis) unterworfen und nicht wegen Brandstiftung verurteilt worden sein.