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Corona-Pandemie: Informationen zur Rückabwicklung von Tickets für abgesagte Veranstaltungen

Eintrittskarten für abgesagte Veranstaltungen, die beim BZ-Karten-Service oder auf bz-ticket.de erworben wurden, müssen rückabgewickelt werden. Wir informieren Sie über den Stand der Dinge.  

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Liebe Kundin, lieber Kunde,
aufgrund der Corona-Pandemie wurden aufgrund behördlicher Anordnung alle Großveranstaltungen bis zum 31. 8. 2020 untersagt. Dies hatte zur Folge, dass deutschlandweit eine sehr große Anzahl an Veranstaltungsterminen abgesagt werden musste.

Die Veranstalter sahen sich von einem Tag auf den anderen mit dem Problem konfrontiert, für eine Ticketrückabwicklung in nie dagewesenem Ausmaß finanziell tragbare und logistisch umsetzbare Lösungen zu finden. Da zum selben Zeitpunkt auch jegliche Einnahmen wegbrachen, stellt dies insbesondere Veranstalter und viele Künstler, aber auch Betreiber von Vorverkaufssystemen bis hin zu Vorverkaufsstellen vor existentielle Probleme.

Was ist bis jetzt für die Ticketrückabwicklung geschehen? Im ersten Schritt versuchten die Veranstalter für die aufgrund Corona ausgefallenen Veranstaltungen Ersatztermine zu organisieren, was in erfreulich vielen Fällen auch gelang. In einem solchen Fall behalten die Tickets in der Regel ihre Gültigkeit für den Ersatztermin. Wir empfehlen Ihnen, sich auf der Homepage des jeweiligen Veranstalters über die Fortgeltung des Tickets zu informieren. Gerne können Sie sich auch bei uns im BZ-Karten-Service über etwaige Ersatztermine der von Ihnen gebuchten Veranstaltung informieren.

Die Gutscheinlösung

Die Bundesregierung hat am 20. 5. 2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht verabschiedet. Ein Veranstalter einer Musik-, Kultur- oder Sport-Veranstaltung, die wegen der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist demnach berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein auszuhändigen.

Für diesen Gutschein ist eine Gültigkeit bis zum 31.12. 2021 vorgesehen. Sollte der Gutschein bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingelöst worden sein, hat der Inhaber das Recht auf Auszahlung des Betrages durch den Veranstalter. Geplant ist, dass in diesem Fall, sollte sich der Veranstalter für die Gutscheinlösung entscheiden, eine Rückabwicklung über die Vorverkaufsstelle ermöglicht wird.

Gewöhnlich erfolgt die Rückabwicklung über die Vorverkaufsstelle, in der Sie die Karten erworben haben. Allerdings liegt die Entscheidung über die Art und den Ort der Rückabwicklung allein beim Veranstalter. Bei der Vorverkaufsstelle handelt es sich lediglich um einen Dienstleister, der keinerlei rechtliche Befugnisse hat, selbst Entscheidungen zu treffen. Er hat also keine Möglichkeit darüber zu entscheiden, ob bei ersatzlos ausgefallenen Veranstaltungen Ihnen ein Gutschein erteilt wird oder das Ticket gegen Erstattung des Ticketpreises zurückgegeben werden kann.

Eine Rückabwicklung über BZ-Karten-Service kann somit nur dann stattfinden, wenn der Veranstalter diesen dazu beauftragt hat und ihm die dazu nötigen finanziellen Mittel sowie die technischen bzw. systemischen Erfordernisse zur Verfügung gestellt werden. Aktuell wird mit Hochdruck seitens der Veranstalter an Lösungen gearbeitet, die Rückabwicklung dieser immensen Anzahl von Tickets, sei es in Form eines Gutscheines oder einer Rückgabe von Tickets, systemisch sowie buchhalterisch zu ermöglichen.

BZ-Geschäftsstellen und BZ-Karten-Service öffnen am 1. Juli

Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der BZ-Karten-Service und die BZ-Geschäftsstellen am Mittwoch, den 1. 7. 2020 wieder öffnen. Wir sind zuversichtlich, dass zu diesem Zeitpunkt bereits Lösungen seitens der Veranstalter zur Verfügung stehen und wir über die jeweiligen Vorgehensweisen je Veranstaltung informieren bzw. im günstigsten Fall schon die Rückabwicklung durchführen können. Im Moment ist dies für die meisten Veranstaltungen allerdings noch nicht möglich. Hier müssen wir leider noch um Ihre Geduld bitten. Wir werden Sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen, nicht zuletzt durch die Berichterstattung in der Badischen Zeitung, informieren.

Herzlichen Dank für Ihr Verständnis!

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