Wann gilt eine Straße als historisch?

BZ-Plus BZ-SERIE STRASSENNAMEN (6):Die Verteilung der Erschließungskosten hängt von ihrem Status ab / Mehrere umstrittene Fälle in Münstertal.  

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Die „Alte Landstraße“   zw...htung Rotenbuck und Münsterhalden ab.   | Foto: Manfred Lange
Die „Alte Landstraße“ zweigte zwischen Löwen und Frisör in Richtung Rotenbuck und Münsterhalden ab. Foto: Manfred Lange

MÜNSTERTAL. Der Bau von öffentlichen Straßen – egal ob Gemeinde-, Kreis-, Land- oder Bundesstraßen – kostet viel Geld. In der Regel zahlt das der Steuerzahler. Im Münstertal gilt das vor allem für die beiden durchs Tal führenden Landstraßen L 123 und L 130. Da es beide Durchgangsstraßen seit jeher gibt – sie also gewissermaßen historisch sind – können die Straßenanlieger nicht zur Finanzierung der Ausbaukosten herangezogen werden. Ganz anders sieht das kommunalintern aus.

Für die erstmalige Herstellung von Ortsstraßen zur Erschließung neuer Wohngebiete können bis zu 95 Prozent der Kosten auf die Anlieger umgelegt werden. Das ist gesetzeskonform und basiert auf dem Badischen Ortsstraßengesetz, das am 20. Februar 1868 in Kraft trat und erstmals Erschließungskosten vorsah. Diese ...

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Schlagworte: Thomas Burmeister, Allen Gufenbach-Anliegern

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