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Mannheimer Gericht lässt Revision nicht zu

VGH sieht Teilerfolg Gerns gegen die Stadt Lahr

Die Entscheidung der Stadt Lahr, Alfons Gern, den früheren Leiter des Rechts- und Ordnungsamts unter Entzug dieser Leitungsfunktion auf die Stabsstelle eines "herausgehobenen juristischen Sachbearbeiters" umzusetzen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.  

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LAHR. Rechtswidrig war, ihn auf seiner neuen Stelle nicht angemessen zu beschäftigen. Dies hat der 4. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Der Senat hatte nach der mündlichen Verhandlung am Donnerstag vergangener Woche ...

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