Account/Login

Familie und Beruf

Fragen & Antworten: Tipps für Arbeitnehmerinnen zur Schwangerschaft

Schwanger zu sein, stellt das Leben an vielen Stellen auf den Kopf. Auch im Beruf ändert sich einiges. Was Arbeitnehmerinnen rund um die Schwangerschaft wissen sollten.  

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
Wer sich vorher gut informiert, kennt ... die Schwangerschaft beruhigt angehen.  | Foto: Kostia (stock.adobe.com)
Wer sich vorher gut informiert, kennt seine Rechte als Arbeitnehmerin und kann die Schwangerschaft beruhigt angehen. Foto: Kostia (stock.adobe.com)
Wer ein Kind erwartet, hat oft tausend Fragen gleichzeitig im Kopf. Einige davon drehen sich um den Beruf. Wie geht es jetzt weiter, was ist zu tun? Expertinnen beantworten einige der wichtigsten Fragen.

Wann muss man die Schwangerschaft melden?
"Im Prinzip muss man dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft gar nicht mitteilen", sagt Miruna Xenocrat. Sie ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Arbeitnehmerhilfe in Berlin. Außer, man arbeitet in einem Beruf, der mit einem Gefährdungspotenzial im Hinblick auf die Schwangerschaft einhergeht, zum Beispiel als Laborantin in einem Chemielabor.

Auch im eigenen Interesse ist es von Vorteil, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft mitzuteilen – denn dieser ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die schwangere Arbeitnehmerin keinen Gefahren ausgesetzt ist.

Aber selbst, wenn es kein Gefährdungspotenzial gibt, kann es für ein gutes Miteinander sinnvoll sein, die Schwangerschaft mitzuteilen. Darauf weist Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gütersloh, hin. Denn mit dem Wissen, dass jemand durch den Mutterschutz eine gewisse Zeit ausfallen wird, kann ein Arbeitgeber entsprechend personell besser planen.

"Der Arbeitgeber kann der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen, soweit der Arbeitsvertrag das hergibt oder die Arbeitnehmerin zustimmt" Schulze Zumkley

Gefährdungsbeurteilung und Beschäftigungsverbot
Sobald ein Arbeitgeber von der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin weiß, muss er mögliche Gefährdungen an ihrem Arbeitsplatz beurteilen und schriftlich dokumentieren. "Bestimmten Gefahrstoffen wie etwa Blei und Quecksilber sowie Hitze, Kälte oder Nässe darf die Schwangere nicht mehr ausgesetzt sein", sagt Xenocrat.

Auch schwere körperliche Arbeiten oder Akkordarbeit sind einer schwangeren Frau untersagt. "Der Arbeitgeber kann der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuweisen, soweit der Arbeitsvertrag das hergibt oder die Arbeitnehmerin zustimmt", sagt Schulze Zumkley.

Einem Beschäftigungsverbot liegt häufig ein ärztliches Attest zugrunde. Ein solches Attest erhält die Schwangere laut Miruna Xenocrat, wenn ihre Gesundheit oder die ihres Kindes gefährdet ist.

Was ist mit Arztterminen und Krankschreibungen?

Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, steht er in der Pflicht, die Frau für Arzttermine von der Arbeit freizustellen. "Allerdings sollte die Schwangere die Termine nicht absichtlich so legen, dass sie in die Arbeitszeit fallen", sagt Miruna Xenocrat. Die Beschäftigte muss dazu beitragen, dass Arbeitsabläufe so wenig wie möglich beeinträchtigt sind.

"Der Mutterschutz beginnt regulär sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin." Miruna Xenocrat
Wie lange dauert der Mutterschutz?
"Der Mutterschutz beginnt regulär sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin", sagt Arbeitsrechtlerin Xenocrat. Und er endet normalerweise acht Wochen nach der Geburt. Noch vorhandene Urlaubstage muss man nicht vor Beginn des Mutterschutzes nehmen, sie bleiben bestehen.
Sollte das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt kommen, dauert der Mutterschutz trotzdem insgesamt 14 Wochen. Der Mutterschutz ist also nicht bereits acht Wochen nach der Geburt beendet, sondern erst so viele Tage später, wie das Kind vor dem errechneten Termin geboren wurde.

Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz von acht auf zwölf Wochen nach der Geburt, die Mutterschutzfrist mit der Zeit vor der Geburt umfasst also insgesamt 18 Wochen. Ebenfalls 18 Wochen – sechs Wochen vor und zwölf Wochen nach der Geburt – dauert der Mutterschutz bei Mehrlingsgeburten sowie bei der Geburt eines behinderten Kindes.

Wie wirkt sich der Mutterschutz auf meinen Lohn aus?
Berufstätige Schwangere erhalten mit Beginn des Mutterschutzes 13 Euro pro Tag von ihrer Krankenkasse. Das ist das sogenannte Mutterschaftsgeld. Für die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettogehalt der letzten drei Monate kommt der Arbeitgeber auf.

Und was ist der Mutterschutzlohn?
Mutterschutzlohn gibt es für alle, die vor Beginn und nach Ende der Mutterschutzfristen wegen eines Beschäftigungsverbotes nicht arbeiten dürfen. Den Mutterschutzlohn gewährt der Arbeitgeber automatisch als Lohnfortzahlung.

Wie teile ich meinem Arbeitgeber die Geburt mit?
"Das kann schriftlich oder mündlich erfolgen", sagt Kathrin Schulze Zumkley. Mit der Mitteilung ist sichergestellt, dass der Mutterschutz greift und die Frau in der Regel acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit befreit ist.

Was muss ich zum Thema Kündigungsschutz wissen?
Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin ist per Mutterschutzgesetz untersagt. "Die Frau steht unter besonderem Kündigungsschutz, der ab Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt gilt", sagt Miruna Xenocrat.

Ressort: Liebe & Familie

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Sa, 09. November 2024: PDF-Version herunterladen

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Kommentare

Um Artikel auf BZ-Online kommentieren zu können müssen Sie bei "Meine BZ" angemeldet sein.
Beachten Sie bitte unsere Diskussionsregeln, die Netiquette.

Sie haben noch keinen "Meine BZ" Account? Jetzt registrieren


Weitere Artikel