Steueramt war zehn Jahre untätig

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Die Steuerverwaltung des Kantons Aargau hat sich mit der Bearbeitung der Steuererklärung einer Aktiengesellschaft für das Jahr 2009 so viel Zeit gelassen, dass die Verjährung eingetreten ist. Das hat das kantonale Verwaltungsgericht entschieden. Es geht um einen Streitwert von 72.000 Franken. Gemäß des kantonalen Steuergesetzes sei das Recht, eine Steuer zu verlangen, 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt, heißt es im Beschwerdeentscheid des Verwaltungsgerichts. "Das Kantonale Steueramt ist nach Eingang der Steuererklärung während mehr als zehn Jahren untätig gewesen", heißt im Urteil. Die absolute Verjährungsfrist für die Veranlagung sei am 1. Januar 2025 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Steuerveranlagung nicht nur eröffnet, sondern rechtskräftig sein müssen. Statt Steuern für den Kanton und die Gemeinde einzutreiben, muss das kantonale Steueramt der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten und die Parteikosten bezahlen. Es geht um knapp 12.000 Franken. Zu Beginn des Steuerstreits war alles nach Lehrbuch abgelaufen. Doch das Amt unternahm nichts.
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