Risiken mit Vollkasko
Ein Entführungsopfer im Ausland muss die Rettungsaktion nicht selbst bezahlen – bis jetzt.
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Wenn Bürger im Ausland entführt und bedroht werden, muss der Staat alles ihm Mögliche unternehmen, sie zu befreien – mit Geld oder, wenn dies möglich ist und Erfolg verspricht, auch mit Gewalt. Etwas anderes ist es, ob sich die Befreiten hinterher an den Kosten ihrer Rettung beteiligen müssen. Ja, sagt das Auswärtige Amt. Nein, sagt nun ein Gericht. Das Gesetz sei dafür nicht gedacht – ein Urteil, so plausibel wie unbefriedigend.
Im Konsulargesetz steht zwar eindeutig: "Der Empfänger ist zum Ersatz der Auslagen verpflichtet." Nur hat der Gesetzgeber mit diesem Empfänger Menschen gemeint, die sich am ...