Rechte und Pflichten
Bei der Frage der Schönheitsreparaturen scheiden sich oft die Geister.
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Rund um das Thema Schönheitsreparaturen bestehen in Mietverhältnissen viele Irrtümer und Unsicherheiten, nicht jede von Vermieterseite im Mietvertrag verankerte Klausel ist zulässig. Darauf weist der Verband der Immobilienverwalter Rheinland-Pfalz/Saarland (VDIV-RPS) hin und erklärt, wann und in welchem Umfang Mieter Schönheitsreparaturen auch wirklich durchführen müssen.
Danach ist der Eigentümer rein formal verpflichtet, für die Instandsetzung und Instandhaltung seiner Immobilie selbst aufzukommen, was auch anfallende Schönheitsreparaturen umfasst: Er überlässt einem Mieter gegen Mietzahlung sein Eigentum laut § 535 Abs. 1 BGB in einem geeigneten und vertragsgemäßen Zustand und hat dafür zu ...