Heuern und Feuern ist nicht erlaubt

DIE RECHTE VON LEIHARBEITERN (TEIL 2 UND SCHLUSS): Entgegen der landläufigen Meinung gilt für Leiharbeiter Kündigungsschutz.  

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Leiharbeiter haben mehr Rechte, als sie denken.   | Foto: dpa
Leiharbeiter haben mehr Rechte, als sie denken. Foto: dpa

Skandale in der Leiharbeitsbranche wie vor einigen Jahren bei Schlecker lösen immer wieder Debatten über die Branche aus. Oft heißt es, dort seien Wild-West-Methoden an der Tagesordnung. Doch auch in der Verleihbranche gelten zahlreiche Regeln zum Schutz der Beschäftigten. Sie sind aber wenigen bekannt – und vielfach nicht leicht durchzusetzen. Dieser Ratgeber will betroffene Arbeitnehmer hierbei unterstützen.

DREHTÜREFFEKTE
2009 wurde bekannt, dass die Drogeriekette Schlecker in großem Umfang regulär Beschäftigte zunächst entlassen und danach als Leiharbeitskräfte für weniger Gehalt wieder eingestellt hatte. Nach diesem Skandal fügte die Bundesregierung in das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) eine sogenannte Drehtürklausel ein. Die Klausel verhindert zwar nicht, dass Arbeitnehmer durch eine Tür entlassen und durch die andere Tür – über den Verleiher – wieder eingestellt werden. Sie gibt den Betroffenen jedoch das Recht auf eine gleiche Bezahlung. Leiharbeitern, "die in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung" aus dem entleihenden Betrieb oder aus einem Betrieb, der dem gleichen Konzern wie der Entleihbetrieb angehört, ausgeschieden sind, ist der ...

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