Urinspritzer

Gericht: Stehpinkeln ist in der Mietwohnung erlaubt

Die Domestizierung des Mannes hat wohl Grenzen. Das Düsseldorfer Landgericht ist der Meinung, dass Männer auch in Mietwohnungen im Stehen urinieren dürfen.  

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Pissoir oder WC – Stehpinkeln ist erlaubt   | Foto: bz
Pissoir oder WC – Stehpinkeln ist erlaubt Foto: bz

Geklagt hatte ein Vermieter, dessen Marmorboden im Bad angeblich durch Urinspritzer eines Mieters ruiniert wurde.

Die Konstellation war für den Kläger durchaus heikel: Ausgerechnet drei Frauen haben am Donnerstag seinen Fall verhandelt. Und obwohl der Finanzmanager einem zunehmend als archaisch empfundenen männlichen Verhalten frönt – er uriniert im Stehen – wird das Urteilwohl zu seinen Gunsten ausfallen.

Stehpinkler können nach der vorläufigen Bewertung des Gerichts am Donnerstag vorsichtig aufatmen: Wenn in ihrer Mietwohnung die Böden unter ihrem Verhalten leiden, müssen sie dafür allenfalls im Ausnahmefall aufkommen. Das Gericht schloss sich damit im Wesentlichen der Vorinstanz an: Die Vermieterin habe mit ihrer Berufung keine Aussicht auf Erfolg, hieß es zwar vorläufig, aber dennoch deutlich.

Was war geschehen? Nach dem Auszug des Mieters aus seiner Düsseldorfer Wohnung stellte die Vermieterin fest, dass im Gäste-WC und im Bad die edlen Marmorböden stumpf geworden waren – rund um die Toilettenbecken. Ein Fachmann erkannte mit geübtem Blick, dass dies die Folge regelmäßigen Urin-Niederschlags sein müsse, wie er von einem Stehpinkler verursacht werde. Der Urin habe die Oberflächen im Lauf der Jahre regelrecht verätzt.

Die Vermieterin ließ die Böden austauschen und wollte sich dafür an der Mietkaution schadlos halten, von der sie 2000 Euro abzog. Das brachte nun den standhaften Mieter in Rage: Er klagte auf Auszahlung seiner Mietkaution – und hatte schon in der ersten Instanz die Justiz auf seiner Seite.

Nicht schlechter lief es nun in der Berufung: Auch wenn in der Wohnung die Marmorböden in Bad und Gäste-WC durch Urinspritzer stumpf geworden seien, was das Gericht als erwiesen ansieht, sei dies "keine schuldhafte Beschädigung der Mietsache".

Die Lage wäre anders zu bewerten, wenn die Vermieterin auf besondere Empfindlichkeit des Bodens hingewiesen und Vorgaben zu seiner Pflege gemacht hätte, sagte Richterin Sylvia Geisel. Dies sei aber nicht geschehen.

Dass Berufungen ein zweischneidiges Schwert sein können, musste die Vermieterin dann auch noch erfahren, denn das Gericht stellte Fehler in der Nebenkostenabrechnung fest, über die der Amtsrichter nicht gestolpert war. 660 Euro Verwaltungskosten seien dem Mieter unzulässigerweise aufgebürdet worden. Die kann er nun auch noch zurückverlangen. Das Urteil des Landgerichts soll am 12. November verkündet werden.

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