Im Zweifelsfall geht die Geheimhaltung von Informanten vor – und zu Lasten des Bürgers.
LEIPZIG. Wenn Angaben des Verfassungsschutzes nicht überprüfbar sind, haben betroffene Bürger keinen Anspruch auf deren Berichtigung – auch wenn sie die Angaben des Geheimdienstes für falsch halten. Dies ...