Grundsteuer
Freie Entscheidung des Gemeinderates
Michael Krenzler (Freiburg)
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Im Vorspann zu diesem Artikel heißt es, dass dem Gemeinderat bei der Festlegung des Hebesatzes "die Hände gebunden seien", er also wegen der Vorgaben des Landesgesetzgebers gar nicht anders könne, als dem Vorschlag der Verwaltung zuzustimmen.
Das ist aber nicht richtig. Denn die Höhe des Hebesatzes kann der Gemeinderat, wie im weiteren Text richtig ausgeführt wird, selber festlegen, ist also vollkommen frei darin, ob er dem Vorschlag der Verwaltung folgen will oder nicht. Deshalb könnte er den Hebesatz auch, wie im Transparenzregister des Landes angegeben, auf den niedrigsten Schwellenwert von 215 Prozent statt auf den höchsten von 235 festsetzen, was immerhin eine Ermäßigung um 8,5 Prozent mit sich brächte.
Und bei einer Festsetzung auf beispielsweise 210 Prozent beliefe sich die Ermäßigung sogar auf 14,9 Prozent. Was dann allerdings möglicherweise nicht erreicht würde, ist dasselbe Steueraufkommen wie vor der Reform.
Ob man an diesem Ziel festhalten will, ist aber ebenfalls eine freie Entscheidung des Gemeinderats.
Michael Krenzler, Freiburg
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