Verwaltungsgericht Sigmaringen
Behörde muss der Presse über Kosten Auskunft geben
Ein wichtiges Urteil zur Auskunftspflicht von Behörden hat der Südkurier erstritten. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen betont ausdrücklich die Kontrollfunktion der Presse. Ausgangspunkt ist der Umgang eines Amts mit Steuergeldern.
Fr, 21. Jul 2023, 16:33 Uhr
Südwest
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Der Klage hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen nun stattgegeben und ausdrücklich betont, dass ein hohes öffentliches Interesse daran besteht zu erfahren, in welchem Umfang öffentliche Gelder aufgewandt wurden, ohne dass diese letztlich zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe beigetragen haben. Eine Auskunft dürfe nicht verweigert werden, weil ansonsten eine Bewertung des Vorgangs durch die Presse nicht möglich sei.
2015 hatte der Bodenseekreis ein ehemaliges Hotel für zehn Jahre angemietet, um darin Geflüchtete unterzubringen, ohne vorher zur prüfen, ob die Immobilie dafür geeignet ist. Dies wurde erst später nachgeholt und ergab, dass das Gebäude für mehr als eine halbe Million Euro hätte umgebaut werden müssen.
Weil von 2016 an der Bedarf an Plätzen für Geflüchtete stark zurück ging, entschied sich das Landratsamt gegen die Nutzung des ehemaligen Hotels, so der Südkurier. Dennoch musste der Landkreis Miete und Nebenkosten zahlen, obwohl das Gebäude leer blieb.
Erst 2021 gelang dem Landkreis eine Einigung mit dem Eigentümer über eine vorzeitige Beendigung des Vertrages. Da hatte der Landkreis aber schon mehr als fünf Jahre Miete bezahlt. Die Höhe der Kosten wollte der Landkreis der Zeitung nicht nennen.
Diese Weigerung war nicht rechtmäßig, wie das Gericht in dem jetzt zugestellten Urteil entschied (Az 2K410/22). Bis zum Ablauf einer Frist auf Zulassung der Berufung ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Die vom Landratsamt des Bodenseekreises vorgebrachten Gründe, warum die Mietkosten nicht genannt wurden, akzeptierte das Gericht ebenso wenig wie die Behauptung, die Redaktion sei ausreichend informiert worden. Der Landkreis hatte unter anderem auch argumentiert, dass eine Veröffentlichung der Konditionen die Verhandlungsposition des Kreises gegenüber anderen potenziellen Vermietern schwäche.
Das Gericht stellte fest, dass es dem Landkreis nicht zustehe darüber zu entscheiden, ob sich die Presse genügend mit dem Thema habe auseinandersetzen können. Das dürfe nicht von der staatlichen Bewertung abhängen, vielmehr dürfe die Presse selbst nach publizistischen Kriterien entscheiden, worüber sie für die Öffentlichkeit berichtet. Wenn es um die Verwendung von Steuergeld gehe, müsse die Verwaltung der Öffentlichkeit gegenüber Rechenschaft ablegen. Diese einzufordern, sei originäre Aufgabe der Presse und im Landespressegesetz unmissverständlich festgeschrieben.
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