Fall Maria L.

Plädoyers im Fall Hussein K. könnten ohne Öffentlichkeit stattfinden

Es geht dem Ende zu: Im Mordprozess gegen Hussein K. sollen am Freitag die Plädoyers gehalten werden. Das wird wohl unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen.  

Zu den Kommentaren
Mail

Wir benötigen Ihre Zustimmung um BotTalk anzuzeigen

Unter Umständen sammelt BotTalk personenbezogene Daten für eigene Zwecke und verarbeitet diese in einem Land mit nach EU-Standards nicht ausreichenden Datenschutzniveau.

Durch Klick auf "Akzeptieren" geben Sie Ihre Einwilligung für die Datenübermittlung, die Sie jederzeit über Cookie-Einstellungen widerrufen können.

Akzeptieren
Mehr Informationen
1/2
Seit September wird am Landgericht Freiburg im Mordprozess gegen Hussein K. verhandelt. Er gestand zu Prozessbeginn, dass er im Oktober Foto: dpa
Wenn am Freitag und am Montag im Mordprozess gegen Hussein K. nach einem halben Jahr die Plädoyers gehalten werden, dann könnte dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit geschehen. Denn als Hussein K. zu Prozessbeginn über seine Kindheit sprach, wurden Publikum und Medien vorübergehend ausgeschlossen; dies hatte Hussein K.’s Anwalt Sebastian Glathe in der Verhandlung am 5. September für seinen Mandanten beantragt. Möglich ist dies, wenn es um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder die Misshandlung von Schutzbefohlenen geht. Das Gericht unter Vorsitz von Richterin Kathrin Schenk gab Glathes Antrag statt.

Weil die Öffentlichkeit schon ausgeschlossen wurde, muss sie laut Gesetz auch bei den Plädoyers augeschlossen werden

Aus Fragen von Rechtsanwalt Bernhard Kramer an Zeugen lässt sich vermuten, dass es bei K.'s nicht-öffentlicher Aussage um Selbstmordanschläge von Kindern im afghanischen Ghazni – nach Aussage des Angeklagten seine Geburts- und Heimatstadt – und um kleine Jungs in Koranschulen ging, die als Mädchen verkleidet vergewaltigt wurden. Ob und inwiefern Hussein K. solche Erlebnisse widerfahren sind, ist der Öffentlichkeit nicht bekannt. Auch nicht, ob es Beweise gibt, die K.’s nicht-öffentliche Aussage stützen.

In jedem Fall sieht Paragraf 171b des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)vor, dass für Schlussanträge die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wenn zuvor im Prozess ebenfalls die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde wie in diesem Fall zum Schutz des Angeklagten Hussein K. Eine Rechtsvorschrift, mit der dieser Ausschluss für die Plädoyers wieder aufgehoben werden kann, gebe es nicht, wie Michael Mächtel, Sprecher der Staatsanwaltschaft, bestätigt. Es sei denn, der Betroffene, hier K., widerspräche dem Ausschluss für die Plädoyers explizit.

Dennoch beantragte Oberstaatsanwalt Eckart Berger am vergangenen Freitag in der Verhandlung, dass die Öffentlichkeit bei den Plädoyers zugelassen wird. Nebenklage-Anwalt Bernhard Kramer, der die Familie des Opfers Maria L. vertritt, schloss sich dem Antrag an. Er werde, sagte Berger, darlegen, dass die Angaben des Angeklagten unrichtig waren und es sich deshalb gar nicht um geheimhaltungsbedürftige Angaben handle.

Die Entscheidung der Kammer wird am Freitagmorgen bekannt gegeben

In der Tat gibt es bei Hussein K.’s Angaben viele Widersprüche zu Herkunft (es gibt deutliche Hinweise, dass er aus dem Iran stammt), Biografie und Alter. Sie passen weder zu den Aussagen, die K. zum Beispiel gegenüber seiner Schwester per Whatsapp gemacht hat, noch zu Zeugenaussagen. Berger geht davon aus, dass K.’s Schutzwürdigkeit, mit der der Ausschluss der Öffentlichkeit im September begründet wurde, nicht gegeben ist, weil es sich um Lügen handele. Lässt das Gericht die Öffentlichkeit zu – verkündet wird seine Entscheidung morgen zu Prozessbeginn –, könnte dies indes aufgrund von Paragraf 171b GVG ein Revisionsgrund sein.

Die Verkündung des Urteils am 22. März muss aber in jedem Fall öffentlich sein. Sollte das Gericht in der Urteilsbegründung Bezug auf den nicht-öffentlichen Teil von K.’s Aussage nehmen, hat es die Möglichkeit, Details auszusparen oder zu umschreiben, um die Intimsphäre des Angeklagten zu schützen.
Übersicht: Der Prozess gegen Hussein K.


Mehr zum Thema:
PDF-Version herunterladen Fehler melden

Artikel verlinken

Wenn Sie auf diesen Artikel von badische-zeitung.de verlinken möchten, können Sie einfach und kostenlos folgenden HTML-Code in Ihre Internetseite einbinden:

© 2024 Badische Zeitung. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.
Bitte beachten Sie auch folgende Nutzungshinweise, die Datenschutzerklärung und das Impressum.

Kommentare


Weitere Artikel