Versorgung
Medizinische Altersbestimmung entscheidet über Flüchtlingsschicksale
Die Zahl junger Flüchtlinge in Freiburg nimmt zu. Wer minderjährig ist, wird besser versorgt. Aber wer ist wirklich unter 18 Jahre alt? Medizinische Verfahren sollen das feststellen. Doch sie sind umstritten.
Do, 30. Jul 2015, 19:33 Uhr
Freiburg
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Immer mehr junge Flüchtlinge kommen ohne Eltern oder Verwandte in Freiburg an: 192 nahm das Jugendamt im gesamten vergangenen Jahr in Obhut; im laufenden Jahr waren es bis gestern bereits 202. Das Problem für die Behörden: "So gut wie alle minderjährigen Flüchtlinge führen keine Identitätspapiere mit sich, das macht die Altersfeststellung nicht leicht", sagt Rechtsamtsleiter Matthias Müller. Stadtverwaltung und Gerichte müssen sich auf medizinische Verfahren verlassen. Die aber sind umstritten.
Die Inobhutnahme für Minderjährige hat eine viel höhere Qualität hat als ein Aufenthalt in der LEA. "Der Jugendliche wird mit allem versorgt, was er materiell braucht, aber auch damit, was pädagogisch für ihn wichtig ist", erklärt Birgit Söhne vom städtischen Jugendamt.
Dass alle Anträge von Hamed und Addi von verschiedenen Gerichten abgelehnt wurden, ist in der medizinischen Altersbestimmung begründet. Im St. Josefskrankenhaus war bei beiden die Hand geröntgt worden – die Volljährigkeit soll am Zusammenwachsen der Knochen belegbar sein.
Das Rathaus begründet das Röntgen mit der Mitwirkungspflicht eines jeden, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) – in diesem Fall die Inobhutnahme – beantrage. Anwältin Besendahl kontert, dass das SGB I "zwangsweise Röntgenuntersuchungen" nicht umfasse. Sie falle unter die Röntgenverordnung, wonach ein Mensch nur zum Zwecke der Heilung einer Strahlung ausgesetzt werden darf. Hamed und Addi versichern, das Klinikpersonal habe sie nicht aufgeklärt, und niemand habe informiert, dass sie zum Röntgen auch Nein sagen können. Jurist Müller verweist auf obergerichtliche Entscheidungen, zum Beispiel des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart, "die trotz der wissenschaftlichen Diskussionen das Röntgen für zulässig erklären". Es gibt aber auch Urteile, die das Röntgen zur Altersbestimmung für unzulässig halten (OLG Hamm, Landgericht Berlin).
Ganz genau, sagt Martin Stenzel, Leiter der Radiologie an der Unikinderklinik, lasse sich das Alter nicht bestimmen. "Man kann nur mit prozentualen Wahrscheinlichkeiten rechnen"; gerade im Alter von 16 bis 20 sei eine exakte Einschätzung schwierig. Matthias Müller vom Rechtsamt bestätigt: "Keine Methode bringt eine exakte Altersfeststellung. Wir bewegen uns in einem Bereich von Einschätzungen und Annäherungen." Einig ist sich die Medizin darin, dass das Handröntgen oft nicht ausreicht. Stenzel setzt in strittigen Fällen zusätzlich auf ein Röntgen des Gelenks zwischen Brust- und Schlüsselbein per Computertomografie (CT) gemäß den Vorgaben der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin.
Anders sieht das ein Professor am Josefskrankenhaus, zu dem das Jugendamt alle Fälle schickt, "in denen erhebliche Zweifel am Alter bestehen" (Müller). Der Radiologe bevorzugt seit einem halben Jahr für die Schlüsselbeinuntersuchung die strahlungsfreie Kernspin- oder Magnetresonanztomografie (MRT): "Die maßgeblichen Fachleute kommen weg von der CT." Das Handröntgen als ersten Schritt hält er für unproblematisch, im Vergleich zur CT sei die Strahlung minimal, das Krebsrisiko "extrem gering".
Oberarzt Stenzel von der Unikinderklinik sieht in der MRT "keine ebenbürtige Alternative" zur CT. Das Josefskrankenhaus indes verweist auf "absolut fundierte, aussagekräftige Studien". Doch auch der Kinderarzt Thomas Nowotny, ein Experte auf dem Gebiet, findet die Studienlage bei MRT zu dünn. Er plädiert dafür, ganz auf die psychosoziale Einschätzung des Jugendamts zu setzen.
Das Jugendamt schickt etwa die Hälfte der jungen Flüchtlinge ins Josefskrankenhaus. In zehn Prozent der untersuchten Fälle wurde die Inobhutnahme fortgesetzt, in 90 Prozent wurden die Zweifel an der Minderjährigkeit bestätigt. "Wenn es einen Spielraum gibt", sagt Birgit Söhne vom Jugendamt, "gehen wir in aller Regel zu Gunsten des Flüchtlings von der Minderjährigkeit aus."
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